d) Der Kläger trägt die Beweislast für die Missachtung des Sorgfaltsmassstabes durch den Beklagten und die Konsequenzen dieses Verhaltens. Nach dem Vorstehenden steht fest, dass der Beklagte einzig durch Massnahmen, welche nicht innerhalb der von ihm zu erwartenden Abklärungen lagen, vom Diebstahl hätte erfahren können. Dem Kläger gelang es damit nicht, den Nachweis dafür zu erbringen, dass der Beklagte bei Beachtung der vorliegend gebotenen Aufmerksamkeit vom Rechtsmangel hätte erfahren können. Aus diesem Grund kann der Beklagte den Schutz des guten Glaubens für sich in Anspruch nehmen.