c) Zusammenfassend ist damit festzuhalten was folgt: Die Kontaktierung bzw. Konsultierung derjenigen Quellen, bezüglich welcher dem Kläger der Nachweis gelang, dass diese den Beklagten über den Diebstahl des "Footman with Samovar" hätten aufklären können, lag ausserhalb des vom Beklagten anzuwendenden Sorgfaltsmassstabes. Dem Beklagten kann somit hinsichtlich dieser Quellen nicht vorgeworfen werden, er hätte bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Aufmerksamkeit nicht gutgläubig sein dürfen.