persönlich kannte, ist nicht von ihm zu erwarten, weitere, ihm unbekannte Experten ausfindig zu machen und zu kontaktieren. Dies gilt umso mehr als dass die Herstellung von Kontakten durch den – im Zeitpunkt des Kaufs zwar gerade in Auflösung befindenden, aber noch bestehenden – Eisernen Vorhang ohnehin nicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen war. Wie bereits dargelegt, gehört es nicht in den Rahmen der angemessenen Sorgfalt, jede mögliche Quelle abzuklappern, sondern es reicht vielmehr, naheliegendere und verlässliche Informationsstellen anzugehen. Entsprechend hat der Beklagte die gebotene Aufmerksamkeit nicht vermissen lassen, indem er sich nicht an die Expertenkreise im Osten wandte.