Bereits die Tatsache also, dass die Zeitungen aus Russland stammten, hätte ein beachtliches Hindernis für die Nachforschungen des Beklagten dargestellt. Darüber hinaus hätte der Beklagte aber auch weitere Hindernisse zu überwinden gehabt, wie zunächst die Klärung der Frage, welche Zeitung ein derartiges Ereignis überhaupt publizieren würde und die nahtlose Durchforstung aller Ausgaben der letzten Jahrgänge, was überdies durch die fremde Schrift zusätzlich erschwert worden wäre. Ein solches Unterfangen kann nicht ernsthaft vom Beklagten verlangt werden. Entsprechend hat er auch hier nicht gegen die gebotene Sorgfalt verstossen.