Es ist darauf hinzuweisen, dass sich daraus, dass die gebotenen Nachforschungen kein Ergebnis erzielen, keine Notwendigkeit ergibt, endlos weiter zu forschen. Gerade auch in der Zeit des Kaufes, in welcher es – wie von beiden Parteien mehrfach betont – kein Internet und damit kein zentrales Informationsbeschaffungsinstrument gab, konnte nicht erwartet werden, dass der Beklagte als potentieller Erwerber eines Kunstgegenstandes kontinentübergreifend nach Informationen suchen würde. Die Kontaktierung einer bekannten Expertin hat zu genügen und es ist entsprechend festzuhalten, dass der Beklagte nicht gegen die gebotene Sorgfalt verstiess, indem er sich nicht bei E nach der Herkunft des