Eine solche wurde denn auch durchgeführt und ergab nichts hinsichtlich des Diebstahls, sondern es wurde gar eine ausdrückliche Bestätigung der Verfügungsberechtigung ausgestellt (act. 34/6). Auf Grund der konkret bestehenden Hinweise auf Verbindungen des Streitgegenstandes zu Rr konnte darüber hinaus die Kontaktierung des Auktionshauses erwartet werden. Auch diese Informationsquelle konnte jedoch nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine Angaben über den Diebstahl hervor bringen (vgl. Ziff. 4.3.2.2.).