Die Unterlassung dieser Nachfrage zieht damit keine Konsequenzen nach sich. Ebenso als angemessen und erforderlich erscheint in der Situation des Beklagten eine Nachfrage bei Interpol. Unbestrittenermassen hätte jedoch auch dadurch nichts in Erfahrung gebracht werden können (vgl. Ziff. 4.3.3. c)). Selbstverständlich ist auch eine Nachfrage beim Veräusserer eines derartigen Wertgegenstandes unerlässlich. Eine solche wurde denn auch durchgeführt und ergab nichts hinsichtlich des Diebstahls, sondern es wurde gar eine ausdrückliche Bestätigung der Verfügungsberechtigung ausgestellt (act.