32 Ziff. 98). Ebenso ist unbestritten, dass der Beklagte B kannte und mit ihr in Kontakt stand. Entsprechend wäre es naheliegend und zur Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt auch notwendig gewesen, dass der Beklagte sich bei B – die er ja auch mit der Abklärung der Echtheit des Streitgegenstandes beauftragte – über die Herkunft des Bildes erkundigt hätte. Gemäss den Ergebnissen des Beweisverfahrens hätte B dem Beklagten jedoch keine Informationen über den Diebstahl am streitgegenständlichen Gemälde geben können (vgl. Ziff. 4.3.2.3.). Die Unterlassung dieser Nachfrage zieht damit keine Konsequenzen nach sich.