ten, dass im vorliegenden Fall nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens keine der drei Recherchemöglichkeiten dazu geführt hätte, dass der Beklagte etwas von der fehlenden Verfügungsberechtigung des Veräusserers erfahren hätte. Ebenfalls als angemessene Sorgfaltsmassnahme erscheint – insbesondere in der Zeit des Erwerbs, als es noch keine vollständigen Register für gestohlene Kunst gab – aber auch die Kontaktierung eines Experten auf dem Gebiet der zu erwerbenden Kunst. Nach den übereinstimmenden Angaben beider Parteien galt und gilt B als ausgewiesene Spezialistin auf dem Gebiet der russischen Avantgarde (act. 2 Ziff. 175; act. 32 Ziff. 98).