Es kann aber auch unter diesen Umständen nicht vom Beklagten erwartet werden, dass er jede nur irgend erdenkliche Quelle kontaktiert, sondern es ist erforderlich – aber auch ausreichend – dass er die naheliegenden Abklärungen trifft und dabei auch eine gewisse Mühe auf sich nimmt. Nach der aktuellen Literatur gehört zu einer sorgfältigen Recherche beim Erwerb eines wertvollen Kunstgegenstandes die Konsultation von Katalogen grösserer Auktionare, von Werkverzeichnissen oder von diversen Datenbanken (z.B. Art Loss Register) (Müller-Chen, AJP, S. 1272; Skripsky, a.a.O., S. 292). Diesbezüglich ist zu beach- - 104 -