ba) Nach den Ausführungen in Ziff. 4.2. war auf Grund der besonderen Umstände des Geschäfts eine gegenüber Alltagsgeschäften erhöhte Sorgfalt an den Tag zu legen. Es kann aber auch unter diesen Umständen nicht vom Beklagten erwartet werden, dass er jede nur irgend erdenkliche Quelle kontaktiert, sondern es ist erforderlich – aber auch ausreichend – dass er die naheliegenden Abklärungen trifft und dabei auch eine gewisse Mühe auf sich nimmt.