b) Nach den vorstehenden Ausführungen steht fest, dass der Beklagte bei folgenden Quellen Informationen über den Diebstahl erhalten hätte: - E; - russische Zeitungen ca. des Jahres 1978; - Expertenkreise im Osten. Nachfolgend ist bezüglich jeder dieser Quellen zu klären, ob der Beklagte diese bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte kontaktieren müssen. Vorab sind aber zunächst die naheliegenden und angesichts der Umstände klar als notwendig und angemessen erscheinenden Abklärungen aufzuzeigen und zu behandeln.