a) Wie bereits einleitend (vgl. Ziff. 4.3.1.) erwähnt, ist die Vernachlässigung der gebotenen Sorgfalt lediglich dann relevant, wenn bei Anwendung derselben überhaupt Informationen bezüglich des Rechtsmangels hätten gewonnen werden können. Entsprechend ist bei der Würdigung der vorgenannten möglichen und tatsächlich getätigten Nachforschungen in erster Linie zu prüfen, ob der im konkreten Fall massgebende Sorgfaltsmassstab diejenigen Abklärungen erfordert hätte, welche gemäss obenstehenden Ausführungen zu Erkenntnissen über den Diebstahl geführt hätten. Dies hat – wie bereits dargelegt – nach dem freien Ermessen des Gerichts zu erfolgen (vgl. Ziff. 4.2.).