Jedoch ist festzuhalten, dass sich aus den von Rr London eingereichten Schreiben vom 30. Mai 1989 an C ergibt, dass die sowjetische Botschaft, vertreten durch Herrn G., Rr auf Anfrage hin mitteilte, dass das Gemälde das Land illegal verlassen habe. Von einem Diebstahl desselben ist dagegen nicht die Rede (act. 228/4). Entsprechend bestehen mindestens keine Hinweise darauf, dass die sowjetische Botschaft den Beklagten über entsprechende Vorgänge hätte informieren können. - 103 - 4.3.4. Würdigung der Nachforschungen