Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die Zeugin C als Verkäuferin des Gemäldes wohl grundsätzlich ein Interesse daran hat, dass der Beklagte das Gemälde nicht wieder herausgeben muss, da sie sonst allenfalls Rückgriffsansprüche zu befürchten hätte. Daher und unter Berücksichtigung der Angabe, dass lediglich Gg – nicht aber der Beklagte – über die Nachfrage bei der sowjetischen - 102 -