les oeuvres [unleserlich] étaient les oeuvres volées des musées […]" (act. 61/5). Aus dieser Notiz erhellt nicht abschliessend, was anlässlich der telefonischen Nachfrage besprochen wurde. Jedoch dient die Notiz mindestens als Indiz, dass eine Nachfrage tatsächlich stattfand. Die Zeugin C erklärte sodann, dass sie das Ergebnis ihrer Nachfrage, welches aus ihrer Sicht darin bestand, dass der auskunfterteilenden Person das Bild nicht bekannt war und sie nichts davon gehört habe, an Gg weitergeleitet habe, welche es wiederum dem Beklagten mitgeteilt habe (Prot. S. 253). Weitere diesbezügliche Beweismittel wurden nicht angeboten.