d) Strittig ist dagegen die Nachforschung von C bei der sowjetischen Botschaft sowie deren Resultat. Als Beweismittel dafür bietet der Beklagte einerseits die Zeugenaussage von C und andererseits eine Telefonnotiz von C an. Die Zeugin C erklärte anlässlich ihrer Befragung vom 4. Dezember 2008, dass ihr von Seiten der sowjetischen Botschaft erklärt worden sei, dass dieser das streitgegenständliche Bild nicht bekannt sei (Prot. S. 252). Die – praktisch unleserliche – Telefonnotiz von C besagt sodann (in französischer Sprache): "[…] celui-ci m'à repondu qu'il n'y avait pas de problème avec le gouvernement soviétique que les oeuvres [unleserlich]