Weitere Möglichkeiten hätten damals nicht bestanden (act. 32 Ziff. 128; act. 60 Ziff. 253). - 101 - b) Der Beklagte will mit den von ihm behaupteten Vorgängen belegen, dass der klägerische Vorwurf, er habe vor dem Kauf des Streitgegenstandes nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen, ins Leere treffe. Er tritt damit den qualifizierten Gegenbeweis zu der Behauptung des Klägers an. Entsprechend hat er den Beweis für die behaupteten Abklärungen zu erbringen.