a) Der Beklagte bringt vor, er habe diverse Nachforschungen ergebnislos betrieben (act. 32 Ziff. 118; act. 60 Ziff. 184): Er habe sich zunächst bestätigen lassen, dass das streitgegenständliche Gemälde nicht bei Interpol als gestohlen gemeldet worden war (act. 32 Ziff. 127; act. 60 Ziff. 187) und er habe sich die Verfügungsberechtigung des Veräusserers schriftlich bestätigen lassen (act. 32 Ziff. 125). Ausserdem habe C im Mai 1989 bei der sowjetischen Botschaft in Bern nachgefragt, ob über das Gemälde etwas Negatives bekannt sei, was durch den Kulturattachée G. verneint worden sei (act. 60 Ziff. 188 ff.). Weitere Möglichkeiten hätten damals nicht bestanden (act.