cc) Zusammenfassend ergibt sich damit hinsichtlich der klägerischen Vorbringen, dass die Nachfrage bei E dem Beklagten Informationen hinsichtlich des Diebstahls an "Footman with Samovar" gebracht hätte und dass der Diebstahl überdies wahrscheinlich aus Zeitungen aus Russland um das Jahr 1978 ersichtlich gewesen wäre. Ausserdem ist festzuhalten, dass der Zeuge Vv angibt, in Expertenkreisen im Osten sei der Diebstahl sehr bekannt gewesen. Schriftliche, öffentlich zugängliche Quellen sind ihm dagegen nicht bekannt. Der Beklagte hätte damit wohl ebenfalls die Möglichkeit gehabt, von Expertenkreisen im Osten vom Diebstahl zu erfahren.