dieser Quelle ein Hinweis auf den Diebstahl bestand und damit auch keine andere öffentlich zugängliche Quelle diese Information besass. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass eine derartiger Schluss selbstverständlich nicht zwingend zu ziehen ist und der Beleg insbesondere nicht dazu geeignet ist, den Bestand anderer Quellen zu widerlegen. Zu beachten ist jedoch der Hinweis des Beklagten, dass selbst der Kläger für sich in Anspruch nimmt, dass es schwierig bis unmöglich war, die relevanten Informationen an die westliche Öffentlichkeit zu bringen und insbesondere eine Meldung beim Art Loss Register und Interpol nicht erfolgte (act. 52 Ziff. 124, Ziff. 131).