122) wurde nicht beantwortet. Die ebenfalls vom Beklagten angerufene Zeugin C erklärte, dass ihres Wissens Interpol damals die einzige Behörde gewesen sei, die zuverlässige Angaben hätte machen können (Prot. S. 254). Aus dem vom Beklagten als zusätzliches Beweismittel genannten Werkkatalog von Malewitsch (act. 4/22), ist einzig ersichtlich, dass der "Footman with Samovar" A.F. Cudnovsky, Leningrad, gehört habe. Ein Hinweis auf den Diebstahl besteht nicht. Der Beklagte will damit wohl belegen, dass nicht einmal in - 100 -