Der Zeuge mm erklärte anlässlich seiner Einvernahme überdies, dass es keine andere Datenbank gegeben habe, bei der man diese Information hätte erhalten können (act. 398 S. 8 f.). Die schriftliche Anfrage des Gerichts bei Interpol – bzw. bei dem hierfür in der Schweiz als Nationales Zentralbüro Interpol bezeichneten Bundesamt für Polizei (fedpol) (Art. 350 Abs. 1 StGB) –ergab sodann, dass das streitgegenständliche Gemälde im Jahr 1989 weder bei Interpol noch im Art Loss Register verzeichnet war (act. 205). Die an das Art Loss Register gestellte schriftliche Auskunftsbegehren (act. 122) wurde nicht beantwortet.