Der vom Beklagten für den Gegenbeweis genannte Zeuge mm erklärte, dass er die Frage nicht abschliessend beantworten könne, gab jedoch an, dass eine Nachfrage beim Art Loss Register nichts gebracht hätte, da dieses 1989 nicht existierte, dass auch bei der Vorgängerorganisation IFAR nichts hätte in Erfahrung gebracht werden können, da das Gemälde nicht verzeichnet gewesen sei (act. 398 S. 8 f.), was im Übrigen auch das vom Beklagten als Beweismittel genannte Schreiben von mm vom 16. November 2005 so angibt (act. 61/2). Der Zeuge mm erklärte anlässlich seiner Einvernahme überdies, dass es keine andere Datenbank gegeben habe, bei der man diese Information hätte erhalten können (act.