Zu bemerken ist dabei, dass der Zeuge weiter angibt, dass er erst seit 1981 im Westen lebe. Während der 1970er Jahre, bezüglich welcher der Zeuge Vv angibt, dass der Diebstahl in Fachkreisen bekannt gewesen sei, lebte er somit im Osten und bezieht diese Information auch auf Expertenkreise im Osten - 99 - (act. 292 S. 3). Auch der – allerdings nicht korrekt einvernommene (vgl. dazu Ziff. IV. 4.9.) – Zeuge I gab an, keine Kenntnis von solchen öffentlich zugänglichen Quellen zu haben (act. 368), während die ebenfalls angerufene Zeugin Ooh nicht einvernommen werden konnte (vgl. Ziff. 4.3.2.3.c)).