Hinsichtlich der weiteren vom Kläger angerufenen Zeugen ergibt sich was folgt: Der Zeuge kk konnte keine Angabe machen (act. 554); ebenso wenig hatte der Zeuge ll diesbezüglich Kenntnisse (act. 503) und auch der Kunsthändler und Zeuge Vv erklärte, dass er nicht wisse, ob der Diebstahl aus einer öffentlich zugänglichen Quelle ersichtlich gewesen wäre. Der Zeuge Vv gab jedoch weiter an, dass der Diebstahl in den siebziger Jahren in Fachkreisen sehr bekannt gewesen sei, wobei er aber nie etwas darüber in Fachzeitschriften oder in der Presse gelesen habe. Zu bemerken ist dabei, dass der Zeuge weiter angibt, dass er erst seit 1981 im Westen lebe.