geschlossen ist und auch keine Ausnahme von § 115 ZPO vorliegt, sind die genannten Vorbringen nicht zu beachten. - 98 - cb) Vorstehend wurden die vom Kläger konkret genannten Quellen abgehandelt, bei welchen der Beklagte nach Ansicht des Kläger Informationen über die Herkunft des Gemäldes und damit über die Verfügungsberechtigung des Verkäufers hätte erlangen können. In der Folge ist nun – auf Grund der genannten Beweismittel – zu ermitteln, ob der Diebstahl des streitgegenständlichen Gemäldes im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Beklagten aus einer öffentlich zugänglichen Quelle ersichtlich gewesen wäre.