Der Kläger führte sodann im Rahmen der Stellungnahme zum Beweisergebnis aus, dass der Beklagte über eine Rückfrage bei Dr. Xx, von dem B von dem Gerücht betreffend des Diebstahls erfahren hatte, Kenntnis vom Diebstahl hätte erlangen können. Auch hätte der Beklagte nach den Ausführungen des Klägers durch Nachfragen bei S bzw. bei der russischen Botschaft in Bern Informationen über den Diebstahl erhalten (act. 640 Ziff. 82 ff.). Diese Ausführungen erweisen sich jedoch als verspätet. Tatsachenbehauptungen sind gemäss § 114 ZPO spätestens mit dem letzten Parteivortrag bzw. der letzten Rechtsschrift im Rahmen des Hauptverfahrens vorzubringen. Da vorliegend das Hauptverfahren längst ab-