Der Kläger bringt zudem in der Beweisantretungsschrift vom 9. November 2007 vor, der Beklagte hätte ohne Weiteres von L.A. von der wahren Herkunft des Gemäldes erfahren können (act. 83 S. 14). Dieses Vorbringen stellt eine Tatsachenbehauptung dar, welche gemäss § 114 ZPO mit dem letzten Vortrag des Klägers zur Sache, mithin mit der Replik, hätte vorgebracht werden müssen. Da kein Fall von § 115 ZPO vorliegt, ist diese Behauptung als verspätet zu erachten, stellte damit vorliegend nicht Teil des Beweisverfahrens dar und ist auch nicht entscheidrelevant.