Hinsichtlich Dr. Ooh ist festzuhalten, dass diese selbst – wie bereits erwähnt – nicht einvernommen werden konnte. Die weiteren angerufenen Zeugen waren nicht in der Lage, diesbezüglich Angaben zu machen (Zeugin B, act. 618 S. 95; Zeuge Mm, Prot. S. 319; Zeugin E, act. 620 S. 16; Zeuge kk, act. 554). Prof. kk gab betreffend Nachfragen bei ihm selbst anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an, dass er nicht wisse, ob dies etwas gebracht hätte (act. 554). Auch die weiteren hierzu befragten Zeugen gaben an, dies nicht zu wissen (Zeuge Mm, Prot. S. 319; Zeugin B, act. 618 S. 95; Zeugin E, act. 620 S. 16).