620 S. 13) und den Kläger von einigen Telefongesprächen zu kennen. Der Kläger habe sie angerufen, da sie eine Expertin für Malewitsch sei, wobei das erste Mal ungefähr fünf Jahre vor der Zeugeneinvernahme gewesen sei (act. 620 S. 12 f.). Allein aus der Tatsache, dass die Zeugin E den Kläger kennt und offenbar einige Male mit ihm telefonierte, ergibt sich – entgegen der vom Beklagten geäusserten Ansicht (act. 641 Ziff. 30 f.) – kein Anlass dazu, an ihrer Aussage zu - 97 - zweifeln, womit fest steht, dass eine Nachfrage bei dieser Expertin zu der entsprechenden Information geführt hätte.