Bezüglich des Erfolgs einer Nachfrage bei E erklärte diese anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin auf die Frage "Wenn jemand Sie in den späten 1980-er Jahren nach der Herkunft des Gemäldes gefragt hätte, hätten Sie bei den Nachforschungen geholfen?" "[…] Ich hätte ihnen gesagt, dass es ein gestohlenes Gemälde war." (act. 620 S. 22 f.). Die weiteren hierzu befragten Zeugen konnten diesbezüglich keine Angaben machen (Zeuge Mm, Prot. S. 319; Zeugin B, act. 618 S. 95; Zeuge kk, act. 554). Die Zeugin E gibt an, den Beklagten gar nicht (act. 620 S. 13) und den Kläger von einigen Telefongesprächen zu kennen.