Entsprechend geht einzig die Zeugin B davon aus, dass Mm etwas über die Herkunft des Streitgegenstandes gewusst hätte. Da sie jedoch nur spekuliert ("wahrscheinlich"), Mm selbst aber angibt, nichts gewusst zu haben und an seiner Aussage zu zweifeln kein Anlass besteht, konnte auch die ihn betreffende klägerische Behauptung nicht erstellt werden. Hinsichtlich Nachfragen bei Zz ergeben die genannten Beweismittel keine abschliessende Antwort, zumal die angerufenen und einvernommenen Zeugen diesbezüglich keine Angaben machen konnten (Zeugin B, act. 618 S. 94 f.; Zeuge Mm, Prot. S. 319; Zeugin E, act. 620 S. 16; Zeuge kk, act. 554).