Eine Nachfrage bei Mm hätte gemäss dessen Angaben kein Resultat hervorgebracht, da er angibt, dass er selbst nichts vom Diebstahl gewusst habe und entsprechend den Beklagten auch nicht hätte informieren können (Prot. S. 319). Die ebenfalls hierzu befragte Zeugin B, erklärt, dass Mm wahrscheinlich von der Herkunft des streitgegenständlichen Gemäldes gewusst habe (act. 618 S. 89 f.). Die Zeugin E erklärt, dass sie nichts hierzu sagen könne (act. 620 S. 16) und auch der Zeuge kk gibt an, dass er es nicht wisse (act. 554). Entsprechend geht einzig die Zeugin B davon aus, dass Mm etwas über die Herkunft des Streitgegenstandes gewusst hätte.