Aus diesen Aussagen lässt sich nicht erstellen, dass eine entsprechende Nachfrage tatsächlich Informationen über den Diebstahl hervorgebracht hätte. Da die weiteren diesbezüglich genannten Zeugen angeben, hierzu nichts zu wissen - 96 - (Zeuge Mm, Prot. S. 319; Zeugin E, act. 620 S. 16; Zeuge kk, act. 554), kann die entsprechende klägerische Behauptung nicht erstellt werden.