Die Zeugin B gibt sodann auf die Frage, was sie getan hätte, wenn der Beklagte sich bei ihr nach der Provenienz erkundigt hätte, an: "Ich wäre alle Arten von Büchern und Ausstellungskatalogen durchgegangen und ich hätte Leute gefragt" und auf die Folgefrage "[…] denken Sie, wenn Sie all das getan hätten, dass Sie dann die Fakten über das Gerücht herausgefunden hätten?" antwortete sie: "Ich denke etwas, ja. Ich weiss nicht." (act. 618 S. 90 f.). Aus diesen Aussagen lässt sich nicht erstellen, dass eine entsprechende Nachfrage tatsächlich Informationen über den Diebstahl hervorgebracht hätte.