ca) B informierte den Beklagten – wie bereits vorgängig (vgl. Ziff. 2.2.6.) erstellt – über ein Gerücht bezüglich des Diebstahls eines Gemäldes von Kasimir Malewitsch. Genaue Kenntnis der Vorgänge bzw. sicheres Wissen um die Geschichte des Bildes hatte sie jedoch nach eigener Aussage nicht (act. 618 S. 95), so dass eine diesbezügliche Nachfrage bei ihr nichts ergeben hätte. Die Zeugin B gibt sodann auf die Frage, was sie getan hätte, wenn der Beklagte sich bei ihr nach der Provenienz erkundigt hätte, an: