c) Im Rahmen der Würdigung der genannten Beweismittel erscheint es als sinnvoll, zunächst zu klären, ob Nachfragen bei den einzelnen vom Kläger genannten Personen (B, Mm, Zz, E, Ooh, Prof. kk) weitere Informationen hervorgebracht hätten. Vorab ist zu bemerken, dass die zu diesem Bereich vom Kläger als Zeugin angerufene Ooh nicht einvernommen werden konnte (act. 578), worauf der Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2010 auf die Einvernahme der Zeugin verzichtete (act. 615). In einem zweiten Schritt sind weitere öffentlich zugängliche möglich Informationsquellen zu prüfen.