Die Behauptungen des Klägers sind daher zunächst darauf zu prüfen, ob der Beklagte bei Vornahme aller vom Kläger vorgebrachten Abklärungen Informationen über den Diebstahl erhalten hätte. Ist dies nicht der Fall, ist nicht relevant, ob der Beklagte diese Nachforschungen betrieben hat oder nicht, zumal auch diese nichts an seinem guten Glauben geändert hätten. Hätte er dagegen auf Grund einer oder mehrerer der genannten Quellen vom Rechtsmangel erfahren, stellt sich die Frage, ob im Rahmen des anzuwendenden Sorgfaltsmassstabes vom Beklagten die entsprechenden Nachforschungen hätten erwartet werden können.