Zu beachten ist aber, dass fehlende Aufmerksamkeit nur dann zur Verneinung des guten Glaubens führt, wenn die Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch tatsächlich zu Informationen geführt hätte, welche die Gutgläubigkeit nicht mehr erlaubt hätten. Hätte dagegen selbst die Durchführung der gebotenen Abklärungen nicht zu weiteren Erkenntnissen über die fehlende Verfügungsberechtigung geführt, wird der gute Glaube durch die mangelnde Sorgfalt nicht zerstört (Hausheer/Jaun, a.a.O., Art. 3 N 50; BGE 100 II 8 Erw. 4 b)). - 95 -