b) Wie bereits mehrfach erwähnt, kann der gute Glaube des Erwerbers – vorliegend also des Beklagten – grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn er beim Kauf die notwendige Sorgfalt bezüglich der Verfügungsberechtigung des Veräusserers walten liess und er dadurch nichts in Erfahrung brachte, was ihn davon hätte abhalten sollen (vgl. Ziff. 4.1.). Zu beachten ist aber, dass fehlende Aufmerksamkeit nur dann zur Verneinung des guten Glaubens führt, wenn die Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch tatsächlich zu Informationen geführt hätte, welche die Gutgläubigkeit nicht mehr erlaubt hätten.