Der Beklagte bestreitet, dass es möglich gewesen wäre, mehr über das streitgegenständliche Bild in Erfahrung zu bringen (act. 60 Ziff. 259), insbesondere sei der Überfall frühestens im April 1991 überhaupt an Interpol gemeldet worden (act. 32 Ziff. 127, Ziff. 155). Auch sei der behauptete Diebstahl aus keiner anderen öffentlich zugänglichen Quelle ersichtlich gewesen (act. 32 Ziff. 128; act. 60 Ziff. 253).