a) Der Kläger wirft dem Beklagten ausserdem generell vor, dieser habe die notwendigen Bemühungen unterlassen, um mehr über die Herkunft des Bildes in Erfahrung zu bringen, obwohl ihm hierfür genügend Experten auf diesem Gebiet zur Verfügung gestanden hätten (B, Mm, Zz, E, Ooh, Prof. kk u.a.) und obwohl solche Erkundigungen dazu geführt hätten, die Wahrheit ans Licht zu bringen (act. 52 Ziff. 128), da der Sachverhalt des Raubüberfalls in der Kunstwelt rasch bekannt geworden sei (act. 2 Ziff. 75).