werden, dass der Beklagte auf Grund der Informationen von Rr tatsächlich vom Diebstahl erfahren hat oder bei gehöriger Nachfrage Erkenntnisse über den Diebstahl gewonnen hätte. Damit kann hieraus kein Hinweis auf den bösen Glauben des Beklagten gewonnen werden. 4.3.2.3. Weitere Nachforschungen