d) Der Kläger trägt für den Nachweis, dass der Beklagte von Rr eine Auskunft erhielt, welche auf den Diebstahl hingewiesen und den Beklagten damit misstrauisch hätte machen müssen, die Beweislast. Der Beweis konnte der Kläger jedoch nicht erbringen. Ebenso wenig gelingt ihm der Nachweis, dass der Beklagte – bei tatsächlich erfolgter Nachfrage – bei Rr überhaupt eine derartige Information hätte erhalten können. Entsprechend kann nicht davon ausgegangen - 94 -