Dies ist lediglich die allgemeine Meinung des Beklagten und vermag das bereits dargestellte Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Die ebenfalls zur Edition aufgeforderte Rr AG teilte ihrerseits mit, dass sie über keine entsprechenden Unterlagen verfüge (act. 143). Die weitere Darstellung des Beklagten, er habe von den Gründen von Rr telefonisch durch Mm Kenntnis erhalten, bevor er das Gemälde erworben habe, kann nicht erstellt werden, zumal sich der Zeuge Mm an ein entsprechendes Telefongespräch nicht erinnern kann (Prot. S. 313 f.) und – ausser der persönlichen Befragung des Beklagten, die keinen Beweis zu seinen Gunsten bilden kann – keine weiteren Beweismittel genannt sind.