Da diese Ausführungen sowohl einen Bezug zum Beklagten als auch substantiierte Tatsachenbehauptungen vermissen lassen, vermögen sie am vorgenannten Beweisergebnis nichts zu ändern. Ebenfalls nichts zu ändern vermag hieran die – im Übrigen lediglich als Gegenbeweismittel genannte – Aussage des Beklagten im Rahmen der persönlichen Befragung vom 4. Dezember 2008, dass er davon ausgehe, dass Rr sich nicht um Probleme mit Ausfuhrbeschränkungen gekümmert habe (Prot. S. 190). Dies ist lediglich die allgemeine Meinung des Beklagten und vermag das bereits dargestellte Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen.