Anlässlich dieses Besuchs sei der Diebstahl des streitgegenständlichen Bildes thematisiert worden, wobei ihm die beiden Besucher die volle Unterstützung bei der Auffindung desselben zugesichert hätten. Der Kläger führt sodann – in nur schwer nachvollziehbarer Weise – aus, weshalb Rr entgegen deren eigener Darstellung bei diesem Besuch bereits über den Diebstahl informiert gewesen sein soll (act. 2 Ziff. 158 ff.). Da diese Ausführungen sowohl einen Bezug zum Beklagten als auch substantiierte Tatsachenbehauptungen vermissen lassen, vermögen sie am vorgenannten Beweisergebnis nichts zu ändern.