dass die sowjetische Regierung ihre Zustimmung zu einem Verkauf eines Gemäldes aus einer privaten Sammlung, welches das Land illegal verlassen hatte, nicht geben würde (act. 228/4). Dies entspricht dem, was der Beklagte vorbringt. Daran ändern die Ausführungen, welche der Kläger zu einem Besuch zweier Mitarbeiter von Rr London, ii und jj, im Jahr 1991 bei ihm macht, nichts. Anlässlich dieses Besuchs sei der Diebstahl des streitgegenständlichen Bildes thematisiert worden, wobei ihm die beiden Besucher die volle Unterstützung bei der Auffindung desselben zugesichert hätten.