618 S. 27) bzw. davon keine Kenntnis zu haben (act. 619 S. 24, S. 27). Auch aus der ebenfalls als Beweismittel genannten vorprozessualen Einvernahme von B ergibt sich diesbezüglich nichts (act. 4/5 S. 196 ff.). Aus einem von Rr London zur Edition verlangten und eingereichten Schreiben an C vom 30. Mai 1989 geht sodann hervor, dass der Grund für die Nichtaufnahme durch Rr anscheinend darin lag, dass die russische Botschaft erklärt hatte, - 93 -